Gesetze / Estrichlegermeisterverordnung

EstrMstrV

§ 7 Situationsaufgabe

Stand: 01.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EstrMstrV%202026/7#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Estrichleger-Handwerk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EstrMstrV%202026/7#abs-2 (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt und gliedert sich wie folgt:

1.
Vorbereiten eines Untergrundes sowie Zuschneiden, Verlegen, Kleben von Bodenbelägen aus verschiedenen Stoffen, die nicht bereits Teil des Meisterprüfungsprojektes waren sowie
2.
Auftragen und Verlegen von Sperrschichten, Anbringen von Randdämmstreifen, Verlegen und Abdecken von Dämmschichten bei Rohren auf der Rohdecke,
3.
Auftragen von Kunstharzschichten mit vorgegebenen Rutschfestigkeitsklassen verschiedener Arten mit Hohlkehle,
4.
Schleifen einer Musterfläche aus Sichtestrichen zur direkten Nutzung oder
5.
Verlegen eines dünnschichtigen Nutzestrichs einschließlich der Oberflächenbehandlung.

Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt und umfasst die Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 sowie eine weitere Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 bis 5.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EstrMstrV%202026/7#abs-3 (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 4 Stunden zur Verfügung. Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss abhängig von den zu verwendenden Materialien Trocknungszeiten gewähren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EstrMstrV%202026/7#abs-4 (4) Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2.

§ 6 § 8