Gesetze / Estrichlegermeisterverordnung
EstrMstrV§ 7 Situationsaufgabe
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EstrMstrV%202026/7#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Estrichleger-Handwerk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EstrMstrV%202026/7#abs-2 (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt und gliedert sich wie folgt:
Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt und umfasst die Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 sowie eine weitere Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 bis 5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EstrMstrV%202026/7#abs-3 (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 4 Stunden zur Verfügung. Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss abhängig von den zu verwendenden Materialien Trocknungszeiten gewähren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EstrMstrV%202026/7#abs-4 (4) Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2.